| Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute Associazione svizzera dei professionisti della protezione delle acque |
Association suisse des professionnels de la protection des eaux Swiss Water Association |
Definition des Bundesamtes für Umwelt BAFU:
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 verlangt von den industriellen und gewerblichen Betrieben, dass sie bei den Produktionsprozessen und der Abwasserentsorgung die nach dem Stand der Technik erforderlichen Massnahmen treffen.
Für die EU – Staaten gilt die Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do (Integrated Pollution Prevention and Control - "IPPC-Richtlinie").
Der Stand der Technik wird in branchenbezogenen Dokumenten oder Querschnittsdokumenten, sogenannten BREF’s (BAT Reference Documents) festgehalten. Die BREF’s können heruntergeladen werden unter: http://www.bvt.umweltbundesamt.de/sevilla/kurzue.htm
In Deutschland sind die Anforderungen gemäss BVT (Beste Verfügbare Techniken, gleichbedeutend mit Stand der Technik), in den Anhängen der Abwasserverordnung AbwV http://www.bmu.de/gewaesserschutz/downloads/doc/6203.php branchenbezogen aufgeführt. Diese Verordnung soll ausdrücklich der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG dienen.
In Österreich gilt die AAEV, Verordnung über die Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fliessgewässer oder öffentliche Kanalisationen http://ris1.bka.gv.at/bgbl-pdf/RequestDoc.aspx . Für viele Herkunftsbereiche ist der Stand der Technik in gesonderten Verordnungen, den AEV, abgebildet. Die AEV können über http://www.lebensministerium.at/article/articleview/19750/1/5631/ gefunden werden.
Zielsetzung des vorliegenden Angebotes ist es, dem Benutzer Hinweise zu Dokumenten zu geben, welche für die Bestimmung des Standes der Technik nützlich sein können. Der Entscheid darüber, was zur Zeit Stand der Technik ist, liegt bei der zuständigen Vollzugsbehörde (Art. 15 GSchV).
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Der VSA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in den zitierten Dokumenten beschriebenen Verfahren tatsächlich dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.